Wenn du schon den §439 BGB zitierst, dann auch den ganzen Paragraphen lesen und verstehen:
(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Das kann am Ende wohl nur juristisch und mit den entsprechenden Wertgutachen geklärt werden. Ob sich das lohnt, musst du selbst entscheiden oder ggf. mit einer RSV klären.
Wie man in den Wald hineinruft, tönt es in solchen Fällen meist auch wieder heraus. Anders ausgedrückt: der Gegenseite mit dem Anwalt zu drohen, führt meist dazu, dass diese auf stur schaltet.
Vielleicht ist der Versuch einer gütlichen Einigung - auch mit Hilfe einer Verbraucherberatungsstelle - der bessere Weg....