Gesperrtes iPhone freischalten lassen

Ich habe ein IPhone im Fundbüro offiziel gekauft. Es wurde gefunden, nicht gestohlen. Das Fundbüro hat natürlich nur das IPhone und nicht das Kabel, Original-Kaufbelege, etc gefunden. Nun kenne ich weder den Vorbesitzer noch die Apple-ID des Vorgängers. Wie kann ich es freischalten?

Gepostet am 30. Dez. 2021 02:46

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Gepostet am 03. Jan. 2022 09:25


Kimba-1904 schrieb:
...
Also gehört nach dem Kauf, das IPhone rechtlich mir.

Dann sollte man sich einmal diese Entscheidung des Amtsgericht München anschauen:

...

Pressemitteilung 89 vom 08.09.2017


Kein Finderglück mit einem gesperrten Handy


Der Finder eines Mobiltelefons hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.

Der Kläger aus 68753 Waghäusel ist Eigentümer eines iPhones. Er hatte es ursprünglich am 27.06.16 im Stadtgraben der Stadt Waghäusel gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Mobiltelefons meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon am 29.12.2016. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons bei der von Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefons.


Die zuständige Richterin wies die Klage ab.


„Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist“, so das Urteil.

Anhang:

§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders:

(1) 1. Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 

2. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.17, Aktenzeichen 213 C 7386/17 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Monika Andreß

...

Quelle: AG München, Pressemitteilung 89 vom 08.09.2017


20 Antworten
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03. Jan. 2022 09:25 als Antwort auf Kimba-1904


Kimba-1904 schrieb:
...
Also gehört nach dem Kauf, das IPhone rechtlich mir.

Dann sollte man sich einmal diese Entscheidung des Amtsgericht München anschauen:

...

Pressemitteilung 89 vom 08.09.2017


Kein Finderglück mit einem gesperrten Handy


Der Finder eines Mobiltelefons hat keinen Anspruch auf Freischaltung des gesperrten Mobiltelefons, auch nachdem er der Eigentümer geworden ist.

Der Kläger aus 68753 Waghäusel ist Eigentümer eines iPhones. Er hatte es ursprünglich am 27.06.16 im Stadtgraben der Stadt Waghäusel gefunden und noch am gleichen Tag im Fundbüro abgegeben, wo es in das Fundsachenverzeichnis aufgenommen wurde. Der Verlierer des Mobiltelefons meldete sich nicht. So erwarb der Kläger als Finder das Eigentum an dem Mobiltelefon am 29.12.2016. Kurz darauf beantragte er die Freischaltung des Mobiltelefons bei der von Apple Support über die Hotline-Nummer benannten zuständigen Ansprechpartnerin. Diese weigerte sich ohne Angabe von Gründen, das Handy freizuschalten. Daraufhin erhob der Kläger Klage zum Amtsgericht München auf Freischaltung des Mobiltelefons.


Die zuständige Richterin wies die Klage ab.


„Soweit sich der Kläger auf seine Rechte als Eigentümer nach Fund beruft, verkennt er, dass er als Finder gem. § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an der gefundenen Sache lediglich „ex nunc“ und damit in dem zum Zeitpunkt des Ablaufs der 6-Monats-Frist bestehenden Zustand erwirbt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger Eigentum an einem gesperrten und damit für ihn eben nicht nutzbaren iPhones erworben hat. Ein freigeschaltetes iPhone war zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand. Ein Anspruch auf Freischaltung des betreffenden Mobiltelefons würde hier auch erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnen, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche, auf dem Telefon befindliche Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll das Sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindern. Dies insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass hier nicht geklärt ist, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist“, so das Urteil.

Anhang:

§ 973 BGB Eigentumserwerb des Finders:

(1) 1. Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 

2. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.17, Aktenzeichen 213 C 7386/17 

Das Urteil ist rechtskräftig. 

Monika Andreß

...

Quelle: AG München, Pressemitteilung 89 vom 08.09.2017


03. Jan. 2022 08:07 als Antwort auf christine33

Ja, aber wenn er nach 6 Monaten sein IPhone nicht vermisst, können die Daten nicht so wichtig sein für ihn denke ich. Außerdem kann er seine Daten ja von einem anderen IPhone mit seiner ID sicher abrufen, löschen, wie auch immer. Ich hätte, sofern mir das IPhone und die Daten wichtig sind, nach dem IPhone gesucht. Und wo beginnt man damit? An den letzten Orten wo man zu Letzt war und im Fundbüro nachfragen. Das hat er/sie aber offenbar nicht getan. Das Fundbüro gibt nur nach der gesetzlichen Frist gefundene Ware frei zum Verkauf. Also gehört nach dem Kauf, das IPhone rechtlich mir.

04. Jan. 2022 01:22 als Antwort auf christine33

Naja noch hoffe ich auf ein Einsehen von Apple. Ansonsten war das mir eine Lehre, stimmt. Das mache ich mit meinem Auto auch so. Da wo ich den Besten Service bekomme, fahre ich immer wieder gern hin und bin auch bereit große Summen Geld auszugeben. Jedoch da wo ich nur kurz abgebügelt werde, fahre ich nicht mehr hin, oder werde mir gleich ein anderes Auto kaufen. Ein Auto von einem Hersteller wo auch super Service geboten wird, wo man auch mal sozial, menschlich reagiert und nicht nur stur nach Vorschrift. Das heißt, das man mal über den Tellerrand hinweg schaut. Noch habe ich Hoffnung bei Apple. Ich könnte ja ein eventueller, Neuer Applekunde werden. Wer weiß.

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